I. Im Landkreis Kusel arbeitende Jugendverbände und Jugendgruppen haben sich im Kreisjugendring Kusel e.V. freiwillig zusammengeschlossen. Die Eigenart und Unabhängigkeit der Verbände und Gruppen bleibt erhalten. Sitz des Vereins ist Kusel. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kusel eingetragen.
II. Mitgliedschaft
1. Dem Kreisjugendring können die in Landkreis arbeitenden Jugendorganisationen, Jugendverbände, Jugendgruppen oder Zusammenschlüsse derselben angehören.
2. Voraussetzung für die Aufnahme in den Kreisjugendring ist, dass die Jugendorganisation, der Jugendverband, die Jugendgruppen oder Zusammenschlüsse derselben, im folgenden als Mitglieder bezeichnet,
2.1 das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland mit den darin verankerten Grundrechten sowohl in der Zielsetzung als auch in der praktischen Arbeit anerkennen.
2.2 ihre Arbeitsweise partnerschaftlich, demokratisch und nicht parteipolitisch ausrichten,
2.3 die Aufgaben des Kreisjugendrings nach der Satzung anerkennen und in ihrem Sinne wirken,
2.4 die, die Teil einer Erwachsenen-Organisation sind, eine eigene Jugendsatzung (oder zumindest eine Geschäftsordnung) haben,
2.5 die eine einjährige Tätigkeit im Kreisgebiet für ihre Aufnahme nachweisen,
2.6 auf Kreisebene über mindestens 25 Mitglieder im Alter unter 27 Jahren verfügen,
2.7 gemeinnützige Ziele und nicht gewerbliche Zwecke verfolgen.
3. Aufnahmeanträge sind schriftlich, unter Beifügung der Satzung oder Entsprechendem, sowie der gemäß Artikel II, Abs. 2 geforderten Voraussetzungen, zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beschluss muss mit Zweidrittelmehrheit erfolgen. Die Mitgliedschaft ist kostenfrei. Der Vorstand ist berechtigt, die Mitgliedsvoraussetzungen nach Artikel II Abs. 2 zu überprüfen. Der Austritt eines Mitgliedes muss schriftlich erfolgen.
4. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann von jedem Mitglied oder dem Vorstand unter Darlegung der Gründe schriftlich gestellt werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des betroffenen Mitglieds. Beschlüsse über den Ausschluss müssen mit Zweidrittelmehrheit erfolgen. Das Stimmrecht des betroffenen Mitglieds ruht bei der Abstimmung.
III. Aufgaben
Der Kreisjugendring verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele. Die Aufgaben des Kreisjugendrings sind:
zu Fragen des Jugendrechts und der Jugendpolitik Vorschläge zu machen und Stellung zu nehmen,
die Interessen der freien Jugendverbände und Jugendarbeit gegenüber der Öffentlichkeit, den Kommunalvertretungen und Verwaltungen wahrzunehmen, insbesondere die Vertreter und Vertreterinnen für die kommunalen Jugendhilfeausschüsse vorzuschlagen, als Mitglied in den Jugendhilfeausschüssen mitzuwirken,
die fachliche Weiterentwicklung der Jugendarbeit in den Verbänden und den kommunalen Trägerschaften voranzutreiben und innovativ zu arbeiten, die Demokratisierung in allen Bereichen der Gesellschaft voranzutreiben und anti-demokratischen, insbesondere militaristischen, totalitären, antisemitischen und ausländerfeindlichen Tendenzen innerhalb der Gesellschaft entgegenzuwirken, den Diskriminierungen körperlich, geistig oder seelisch behinderter Menschen entgegenzuwirken den Benachteiligungen von Mädchen und Frauen entgegenzuwirken,
Erfahrungen zu Jugendfragen auszutauschen, das gegenseitige Verständnis und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit innerhalb der Jugend, den Jugendverbänden, den Jugendorganisationen, den Jugendgruppen und Zusammenschlüssen zu fördern, gemeinsame Aktionen der Mitglieder anzuregen und mitzutragen,
internationale Begegnungen und Zusammenarbeit zu fördern, der Ausgrenzung sozial benachteiligter Kinder und Jugendlicher entgegenzuwirken, das Umweltbewusstsein innerhalb der Jugend zu fördern, die Arbeit des Landesjugendrings Rheinland-Pfalz und der benachbarten Kreisjugendringe und der örtlichen Jugendringe zu vernetzen.
IV. Organe
Organe des Kreisjugendrings sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
V. Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung gehören an:
als stimmberechtigte Delegierte:
je 6 Vertreterinnen bzw. Vertreter der als Sammelverbände geltenden Mitglieder (Sammelverbände sind Zusammenschlüsse von mindestens 3 Jugendverbänden, die jeweils in mindestens 3 Orten im Landkreis tätig sind und mindestens 90 Mitglieder unter 27 Jahren haben.)
je 4 Vertreterinnen bzw. Vertreter der Jugendverbände, die in mindestens 3 Orten des Landkreises vertreten sind und mindestens 90 Mitglieder unter 27 Jahren haben.
je 2 Vertreterinnen bzw. Vertreter der Jugendverbände, die nicht unter die Punke 1.1.1 und 1.1.2 fallen.
je 1 Vertreterin bzw. Vertreter der als Jugendgruppe geltenden Mitglieder mit mindestens 25 Mitgliedern
mit beratender Stimme:
die Kreisjugendpflegerin bzw. der Kreisjugendpfleger
ein Vertreter der im Kreis ansässigen Häuser der offenen Tür
die bzw. der Gleichstellungsbeauftragte des Landkreises
bis zu 3 von der Mitgliederversammlung berufene Vertreterinnen bzw. Vertreter der im Kreisgebiet arbeitenden Fördervereine für Kinder und Jugendarbeit.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß (siehe Geschäftsordnung) eingeladen wurde und die Hälfte der Mitglieder vertreten ist. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, muss innerhalb von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, die in jedem Falle beschlussfähig ist. Die Vorstandsmitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt, zählen jedoch nicht als Vertreter ihrer Jugendorganisation. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nur innerhalb der Mitgliedsorganisation möglich. Eine Stimmenbündelung ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung findet nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr statt. Die Mitgliederversammlung muss auf schriftlichem Verlangen eines Drittels der Mitglieder einberufen werden. Beschlüsse werden, sofern nicht anders geregelt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind öffentlich. Mit einfacher Stimmenmehrheit kann die Mitgliederversammlung den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen.
VI. Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschießt über alle grundlegenden Fragen gemäß der Satzung des Kreisjugendrings
Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten
Entgegennahme von Berichten des Vorstandes,
Entgegennahme des Kassenberichtes,
Entgegennahme des jährlichen Kassenprüfberichtes,
Entlastung des Vorstandes,
Wahl des Vorstandes,
Wahl der Kassenprüfer,
Beschlussfassung über Haushaltsplan und Jahresrechnung
Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
Berufung der Vertreter der im Kreisgebiet arbeitenden Fördervereine für Kinder und Jugendarbeit,
Wahl der vorzuschlagenden Personen der Jugendverbände für den Jugendhilfeausschuss des Kreises,
Wahl der Vertreterin bzw. des Vertreters des Kreisjugendringes als beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss,
Beschlussfassung über alle Anträge an die Mitgliederversammlung
Beschlussfassung über Satzungsänderungen
VII. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
einer Vorsitzenden bzw. einem Vorsitzenden
einer bzw. einem stellvertretenden Vorsitzenden
einer Kassenwartin bzw. einem Kassenwart
einer Schriftführerin bzw. einem Schriftführer
fünf Beisitzer, bzw. fünf Beisitzerinnen
Im Vorstand sollen beide Geschlechter vertreten sein. Der Kreisjugendpfleger sollte zu den Sitzungen des Vorstandes als Gast eingeladen werden. Die Wahlen zum Vorstand erfolgen durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, erfolgt bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der bzw. die Vorsitzende oder der bzw. die stellvertretende Vorsitzende anwesend ist.
VIII. Aufgaben des Vorstandes
Sofern sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, nimmt der Vorstand alle Aufgaben wahr, insbesondere
die Vertretung des Kreisjugendrings gegenüber Dritten, z.B. Staat, Landkreis, Kommunen, Öffentlichkeit, Interessenvertretungen die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel des Kreisjugendrings, soweit die Mitgliederversammlungkeine Zweckbestimmung vorgenommen hat
die Abstimmung der Arbeit der Arbeitskreise und Beschlussfassung hierüber.
IX. Vertretung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die bzw. der Vorsitzende und die bzw. der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Kreisjugendring gemeinsam.
X. Arbeitskreise
Bei Bedarf können für die Bearbeitung spezieller Aufgabengebiete von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand Arbeitskreise eingesetzt werden.
XI. Finanzen
Eventuelle Unkosten werden durch Zuwendungen des Landkreises und aus Einkünften von Veranstaltungen bestritten. Alle Mittel, Beiträge, Spenden, Umlagen, Zuschüsse und Sachzuwendungen sind zur Förderung des in dieser Satzung beschriebenen Vereinszweckes zu verwenden. Der Kreisjugendring Kusel ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Kreisjugendrings Kusel. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Kreisjugendrings Kusel fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
XII. Kassenprüfung
Es werden mindestens 2 Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, die nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein dürfen. Ihre Amtszeit beträgt maximal vier Jahre. Die Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die Kassenführung des Kreisjugendringes.
XIII. Niederschriften
Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und der Arbeitskreise sind Niederschriften anzufertigen, aus denen Tagesordnung, Anwesende und gefasste Beschlüsse zu ersehen sind.
XIV. Geschäftsordnung
Der Kreisjugendring gibt sich eine Geschäftsordnung.
XV. Landesjugendring
Der Kreisjugendring Kusel e.V. gehört gemäß Satzung des Landesjugendrings Rheinland-Pfalz der Vollversammlung des Landesjugendrings mit beratender Stimme an.
XVI. Auflösung
Eine Auflösung des Kreisjugendringes kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung beschließt im Rahmen der Satzung und auf Vorschlag des Vorstandes darüber, wie das verbleibende Vermögen verwendet wird. Dieses darf ausschließlich für Zwecke der Jugendarbeit an anerkannte und gemeinnützige Einrichtungen und Verbände übergeben werden. Entscheidet die Mitgliederversammlung nicht über die Empfänger des verbleibenden Vermögens, so fällt dieses dem öffentlichen Träger der Jugendarbeit des Landkreises Kusel zu. Der künftige Beschluss über die Verwendung des vorhandenen Vermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
XVII. Satzungsänderungen
Diese Satzung kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit geändert werden.
XVIII. Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Genehmigung durch die Mitgliederversammlung und nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kusel in Kraft