§ 1 Geltungsbereich – ÖffentlichkeitDer KJR Kusel erlässt zur Durchführung von Mitgliederversammlungen und Tagungen diese Geschäftsordnung. Die Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich. Alle weiteren Versammlungen sind nicht öffentlich. De Öffentlichkeit kann zugelassen werden, wenn die Mitglieder der Versammlung dies beschlossen haben.
§ 2 EinberufungDie Einberufung der Mitgliederversammlung und der übrigen Versammlungen und der Gremien des KJR richtet sich nach Absatz V den §§ 1 – 8 der Satzung. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Einberufung durch den Vorsitzenden, wobei die Tagesordnung beizufügen ist. Die Einladungsfrist der ordentlichen Mitgliederversammlung (MV) beträgt mindestens 14 Tage.
§ 3 BeschlussfähigkeitDie Beschlussfähigkeit der MV und der übrigen Versammlungen innerhalb des KJR richtet sich nach der Satzung Absatz V, § 2
§ 4 VersammlungsleitungDie Versammlungen werden vom Vorsitzenden (nachfolgend Versammlungsleiter genannt) eröffnet, geleitet und geschlossen. Falls der VL und seine satzungsmäßigen Vertreter verhindert sind, übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied die Versammlungsleitung. Der VL achtet auf die Einhaltung der GO. Nach Eröffnung prüft der VL die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste, die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt. Die Prüfungen können delegiert werden. Über Änderungen der Tagesordnung entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit. Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in der festgesetzten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung.
§ 5 Worterteilung und RednerfolgeDas Wort zur Aussprache erteilt der VL. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Teilnehmer einer Versammlung, die von einer Abstimmung persönlich betroffen sind, müssen den Versammlungsraum verlassen. Berichterstatter und Antragssteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres TOP das Wort. Sie können sich auch außerhalb der Rednerliste zu Wort melden, ihrer Wortmeldung ist vom VL nachzukommen.Der VL kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.
§ 6 AnträgeDie Antragsberechtigung zur MV haben die stimmberechtigten Mitglieder (s. Satzung Absatz V §1,1 ff). Anträge an die anderen Organe und Gremien können alle stimmberechtigten und beratenden Mitglieder stellen. Anträge müssen dem Vorstand drei Wochen vor dem Versammlungstermin vorliegen. Alle Anträge müssen schriftlich eingereicht werden, sie sollen eine schriftliche Begründung enthalten. Anträge müssen unterschrieben sein oder bei E-Mail-Einreichung, muss der Antragssteller ersichtlich sein. Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diesen ändern, ergänzen oder fortführen, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zugelassen. Für Anträge auf Satzungsänderung gelten die Bestimmungen des § 17 der Satzung.
§ 7 DringlichkeitDringlichkeitsanträge können bis zum Beginn einer MV schriftlich gestellt werden. Über ihre Aufnahme auf die Tagesordnung entscheidet die MV mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Delegierten.
§ 8 Anträge zur GeschäftsordnungVor der Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Debatte, Begrenzung der Redezeit oder Schluss der Rednerliste sind die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen Redner zu verlesen. Wird der Antrag angenommen, erteilt der VL auf Verlangen nur noch dem Antragsteller oder Berichterstatter das Wort.
§ 9 AbstimmungenJeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter zu verlesen. Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitergehende ist, entscheidet die Versammlung ohne Aussprache. Zusatz-, Erweiterungs-, und Unteranträge zu einem Antrag kommen gesondert zur Abstimmung. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Antrag eines bzw. einer Delegierten ist geheim abzustimmen. Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden. Soweit die Satzung oder die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmengleichheit Ablehnung bedeutet. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
§ 10 WahlenWahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen, auf der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekannt gegeben worden sind. Vor Wahlen ist ein Wahlausschuss mit mindestens 3 Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren. Der Wahlausschuss hat einen Wahlleiter zu bestimmen, der während des Wahlganges die Rechte und Pflichten eines VL hat. Vor dem Wahlgang hat der Wahlausschuss zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten die Voraussetzungen erfüllen, die die Satzung vorschreibt. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht. Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie zur Kandidatur bereitstehen und im Falle einer Wahl das Amt annehmen. Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuss festzustellen und dem Versammlungsleiter bekannt zu geben.
§ 11 VersammlungsprotokolleÜber alle Versammlungen sind laut § 13 der Satzung Protokolle zu führen, die den Versammlungsteilnehmern und Mitgliedern zuzustellen sind. Die Protokolle gelten als angenommen, wenn nicht innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung schriftlich Einspruch gegen die Fassung des Protokolls erhoben worden ist.
§ 12 InkrafttretenDiese Geschäftsordnung tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26.11.03 in Kraft.